„Was tun, wenn eine Behandlung begonnen oder fortgesetzt werden soll“
An erster Stelle steht der Besuch bei Ihrem Hausarzt. Je nach Diagnose und Beschwerdegrad
wird er Ihnen eine physiotherapeutische Behandlung (Heilmittel) empfehlen:
Verordnung über ein“ Kassenrezept“:
Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie auch einen Anspruch auf
Maßnahmen ( Behandlungen) der Physiotherapie. Die Behandlungsform und Häufigkeit richtet sich
nach der ärztlichen Diagnose . Bei bestimmten chronischen Erkrankungen besteht die Möglichkeit
einer Langzeitverordnung die das Budget ihres Arztes nicht belastet.
Zuzahlung:
Die gesetzliche Zuzahlung pro Heilmittelverordnung beträgt zehn Euro zuzüglich zehn Prozent des
Heilmittelwertes. Als zugelassene Praxis für Kassenpatienten ziehen wir in Vertretung der Kasse die
Gebühr ein und leiten sie weiter. Die Zuzahlung wird ab der ersten Behandlung fällig.
Verordnung über ein“ Privatrezept“:
Der behandelnde Arzt erkennt bei Ihnen einen therapeutischen Behandlungsbedarf der aber nicht als
Regelleistung von Ihrer Krankenkasse bezahlt wird, dann kann der Arzt über die Erstellung eines
Privatrezeptes physiotherapeutische Leistungen oder Osteopathische Therapie verordnen.
Einige Leistungen wie die Osteopathische Therapie werden von den Krankenkassen als
Zusatzleistung bezuschusst. Die therapeutischen Leistungen werden von unserer Praxis in
Rechnung gestellt. Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenkasse dann richtet sich die Erstattung
der Behandlungskosten nach den vertraglich vereinbarten Tarifen. Verordnung über Leistungen des
Sektoralen Heilpraktiker umfassen alle Behandlungsaspekte der physikalischen Therapie und
können auch „rezeptfrei“ in Anspruch genommen werden.
Stand: 02.2016